Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen

SVVollzG NRW

§ 97 Befugnisse

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SVVollzG%20NRW/97#abs-1 (1) Die Mitglieder der Beiräte können namentlich Wünsche, Anregungen und Beanstandungen von Untergebrachten und Bediensteten entgegennehmen. Sie können die Einrichtung besichtigen sowie sich über die Unterbringung, Beschäftigung, berufliche Bildung, Verpflegung, medizinische Versorgung und Behandlung unterrichten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SVVollzG%20NRW/97#abs-2 (2) Die Mitglieder der Beiräte können Untergebrachte in ihren Zimmern aufsuchen. Aussprache und Schriftwechsel mit ihnen werden nicht überwacht.

§ 96 § 98